§ 89 TKG: Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Dadurch wird sie auch für Nachrichtendienste, Militärs und Kriminelle interessant. Beim Dreh über das Kurzwellenspektrum vermischen sich auch teilweise Primär- und Sekundärnutzer eines Frequenzbandes. Dadurch kann man unbeabsichtigt Zeuge einer Aussendung werden, die nicht für die Allgemeinheit oder konkret einen selbst bestimmt war.Wie mit solch' zufälligen Empfängen umzugehen ist, regelt das Telekommunikatioinsgesetzt (TKG) in §89 zum Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen. Dort heisst es:
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk (...), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht (...) anderen nicht mitgeteilt werden (...).